Weitgehende Niederlage der Gema vor dem Landgericht Hamburg
Hamburg (jur). Das Internetportal YouTube muss nicht sämtliche dort hochgeladenen Videos auf mögliche Urheberrechtsverletzungen überprüfen. Erst wenn ein Urheber eine Rechtsverletzung geltend macht, muss YouTube das Video löschen, wie am Freitag, 20. April 2012, das Landgericht Hamburg entschied (Az.: 310 O 461/10). Es wies damit eine Klage der Musik-Verwertungsgesellschaft Gema ab.
Auf YouTube können Internet-Nutzer verschiedenste Videos hochladen und so anderen zugänglich machen. Beliebt sind dabei vor allem auch Musikvideos, die allerdings urheberrechtlich geschützt sein können. Im Streitfall hatte die Gema Videos von zwölf Werken beanstandet, für die die Verwertungsgesellschaft die alleinigen Rechte besitzt.
Das Landgericht wies die Klage ab: YouTube habe – wenn auch teilweise recht spät – die betreffenden Videos gelöscht. Dass erneut Videos mit den zwölf urheberrechtlich geschützten Werken eingestellt worden seien, sei nicht ersichtlich, so die Urheberrechtskammer in Hamburg.
Weil YouTube die Videos nicht selbst eingestellt habe, müsse das Unternehmen nicht als „Täter“ haften, erklärte das Landgericht zur Begründung. Rechtlich sei die Google-Tochter lediglich eine sogenannte Störerin. Daher müsse YouTube nicht sämtliche eingestellten Videos vorbeugend prüfen. Dies würde den Betrieb des Videoportals „unverhältnismäßig erschweren“, so das Landgericht. Als „Störerin“ müsse YouTube vielmehr erst reagieren, wenn sie durch eine Beschwerde Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung erhält.
Dann sei es dem Unternehmen allerdings zuzumuten, selbst zu prüfen, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Wenn ja, müsse es „unverzüglich“ reagieren und das Video löschen, forderten die Hamburger Richter. Zudem müsse YouTube danach verhindern, dass erneut ein vergleichbares Video eingestellt wird. Neben der schon verwendeten Musik-Software, die nur völlig identische Aufnahmen erkennt, könne hierzu auch ein Wortfilter eingesetzt werden, der eingestellte Videos auf bereits beanstandete geschützte Titel hin untersucht.
Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten können Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg einlegen.