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Musikindustrie muss Verlinkung zu Kopierschutzknacker hinnehmen

31.01.2012, 11:52 | Internet & IT | 0 Kommentare


Bundesverfassungsgericht gibt Heise-Verlag endgültig recht

Karlsruhe (jur). Die Musikindustrie muss in Internetveröffentlichungen die redaktionelle Verlinkung zu Herstellern von illegaler Kopierschutzknack-Software nun endgültig hinnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem am Montag, 30. Januar 2012, veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde von sechs Unternehmen der Musikindustrie gegen den Heise-Verlag nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 1248/11). Es sei von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt, dass redaktionelle Internet-Beiträge Verlinkungen zu Herstellern von illegalen Softwareangeboten enthalten können, so die Karlsruher Richter.

Im Streitfall hatte das Onlineportal des Heise-Verlags berichtet, dass die illegale Software AnyDVD des auf der Karibikinsel Antigua ansässigen Unternehmen Slysoft den Kopierschutz von DVDs knacken kann. Der Name von Slysoft war in dem Artikel als Link gekennzeichnet. Auf diese Weise konnten Leser mit einem Klick auf den Link direkt zur Seite des Software-Anbieters gelangen.

Die Musikindustrie hielt dies für rechtswidrig und klagte auf Unterlassung. Mit der Verlinkung zu dem Anbieter illegaler Software unterstütze der Heise-Verlag die rechtswidrige Verbreitung von Kopierschutzknack-Programmen und werbe für diese in unzulässigerweise.

Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH). Am 14. Oktober 2010 entschieden die BGH-Richter zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit (Az.: I ZR 191/08). Der Grundrechtsschutz erstrecke sich nicht nur auf den Inhalt, „sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung und Berichterstattung“, so das Gericht. Dazu gehöre auch eine Verlinkung. Denn der Link erschöpfe sich nicht in seiner technischen Funktion, sondern diene den Lesern als Beleg und gleichzeitig als Zugang zu weiteren Informationen.
Im konkreten Fall könne der durchschnittliche Internetnutzer mit den Namen des Softwareanbieters sowieso dessen Internetseite mit Hilfe von Internetsuchmaschinen herausfinden. Schließlich habe der Verlag in seinem Artikel auch über die Rechtswidrigkeit der Kopierschutzknack-Software hingewiesen.

Die Musikindustrie hielt das Urteil für verfassungswidrig. Die Verlinkung zum Slysoft-Unternehmen sei genauso zu werten, als wenn die illegale Software selbst zum Download angeboten werde. Auf diese Weise werde aber das Recht auf geistiges Eigentum verletzt. Ein besonderes Informationsinteresse für solche Verlinkungen gebe es nicht. So dürfe in einem Beitrag auch nicht auf kinderpornografische Seiten verlinkt werden.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mit seinem am 15. Dezember 2011 gefällten Beschluss jedoch das BGH-Urteil. Die Verlinkung habe einen „informationsverschaffenden“ Charakter und stehe damit unter dem Schutz des Grundgesetzes. Nur weil ein Presseorgan einen Link in einem Artikel setze, mache er sich damit noch nicht den Inhalt des Links zu eigen.

Mit der Linksetzung werde der Eingriff in die Urheberrechte der Beschwerdeführer auch nicht vertieft. Zutreffend habe der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine herausgefunden werden kann.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: pressmaster-Fotolia.com



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