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Haftung des Blogbetreibers für Nutzer

16.08.2011, 10:04 | Internet & IT | 0 Kommentare


Blogbetreiber brauchen nicht ständig ihre Webseiten kontrollieren und nachsehen, ob etwa Urheberrechte verletzt worden sind. Doch bei Rügen sollten sie misstrauisch werden.

Manche Nutzer veröffentlichen Fotos von anderen Personen ohne ihr Einverständnis auf irgendwelchen Portalen. So war das auch im zugrundeliegenden Sachverhalt, wo ein Surfer seinen Augen nicht traute. Er entdeckte sein eigenes Bild auf einer Foto-Webseite. Doch was sollte er tun? Er wendete sich an den Betreiber und verlangte von diesem, dass er sein Bild aus der Datenbank entfernt. Doch dieser legte einfach die Hände in den Schoß und tat nichts. Da zog der Betroffene gegen den Betreiber der Internetseite vor das Landgericht Köln.

Die Richter des Landgerichtes Köln gaben dem Rechteinhaber des Fotos am 28.12.2010 Recht. Sie wiesen in ihrem Urteil mit dem Aktenzeichen 28 O 402/10 darauf hin, dass ein Blogbetreiber nicht selbst die Initiative ergreifen und auf seiner Plattform nach Rechtsverletzungen fahnden muss. Wenn er aber vom Rechtsinhaber kontaktiert wird, muss er der Sache nachgehen und das Bild entfernen. Ansonsten haftet er als sogenannter Störer für die Urheberrechtsverletzung. Blogbetreiber sollten also unbedingt solche Aufforderungen ernst nehmen, damit sie keinen Ärger bekommen.

JuraForum.de-Tipp: Als Blogbetreiber sollten Sie bei Haftungsfragen einen Anwalt für Internetrecht um Rat fragen! Rechtsanwälte für Internetrecht finden Sie hier http://www.juraforum.de/anwalt-internetrecht/ nach PLZ und Ort gelistet.

Quelle: Juraforum.de
Foto: Fotolia.com



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