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Google Street-View: Widerspruch legen Sie so ein

13.08.2010, 12:06 | Internet & IT | 0 Kommentare

Google gerät bei Datenschützern und Privatpersonen in Deutschland zunehmend in die Kritik. Das Unternehmen hat ganze Straßenzüge und Städte abfotografiert und will diese nun auf Google Street-View veröffentlichen. Zunächst will Google lediglich die 20 größten deutschen Städte bei Street-View veröffentlichen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zukünftig auch kleinere Städte dort angezeigt werden. Noch im Jahr 2010 will der Konzern damit beginnen die Städte Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bremen, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg, Stuttgart und Wuppertal im Internet verfügbar machen.

Wer kann Widerspruch einlegen?

Grundsätzlich hat jeder das Recht, Widerspruch gegen Fotos der eigenen Person, des eigenen Autos, eigens genutzter Immobilien oder Grundstücke einzulegen. Bei den Immobilien ist es egal, ob es sich um den Eigentümer oder lediglich um den Mieter handelt. Beide Personenkreise sind zum Widerspruch berechtigt. Bei öffentlichen Immobilien oder Firmengebäuden ist die Sachlage jedoch anders und es kann kein Widerspruch wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte erfolgen.

Wie kann Widerspruch bei Street-View eingelegt werden?

Es besteht die Möglichkeit, schon vor der Veröffentlichung der Bilder bei Google Street-View Widerspruch einzulegen. Dazu sollten Sie Ihren Widerspruch an

streetview-deutschland@google.com

oder auf postalischem Wege an

Google Germany GmbH
Betr. Street View
ABC-Straße 19
20354 Hamburg


richten. Benennen Sie in Ihrem Widerspruch auch die konkreten Gebäude und Fahrzeuge, welche unkenntlich gemacht werden sollen. Zwecks Nachweis Ihres Widerspruches sollten Sie den Schriftverkehr durch Kopien dokumentieren. Bitten Sie in Ihrem Schreiben auf jeden Fall um eine Bestätigung Ihres Widerspruchs. Grundsätzlich muss der Widerspruch keinen speziellen formellen oder inhaltlichen Anforderungen entsprechen und kann sowohl per Email als auch auf postalischem Weg eingereicht werden. Die Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlagen ist daher für einen Widerspruch nicht notwendig. Ab dem 16.08.2010 soll die Unkenntlichmachung von Immobilien auch über die Webseite www.google.de/streetview möglich sein.

Quelle: Juraforum.de



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