17.02.2012, 09:17 | Internet & IT | Autor: Juraforumadmin | 0 Kommentare
Luxemburg (jur). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich für Freiheit und Datenschutz im Internet ausgesprochen. Sogenannte soziale Netzwerke und andere Internet-Plattformen könnten nicht gezwungen werden, ein generelles Filtersystem einzurichten, um so die Verbreitung von Raubkopien urheberrechtlich geschützter Texte, Filme und Musik zu verhindern, urteilte der EuGH am Donnerstag, 16. Februar 2012, in Luxemburg (Az.: C-360/10).
Zur Begründung erklärten die obersten EU-Richter, ein solches Filtersystem wahre nicht das „angemessene Gleichgewicht“ zwischen den Interessen aller Beteiligten. Den Urheberrechten stünden die unternehmerische Freiheit der Plattformbetreiber sowie die Rechte der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und auf freien Informationsaustausch gegenüber.
Im Streitfall hatte die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM für Texte und Musik gegen das „soziale Netzwerk“ Netlog NV geklagt. Über dieses Portal tauschen täglich über zehn Millionen Menschen Informationen aus; in eigenen „Profilen“ informieren sie über ihre Tätigkeiten und Vorlieben. Dabei stellen sie auch Fotos und Videos ein.
SABAM rügte, auf diesem Weg würden neben privaten Bildern und Texten auch urheberrechtlich geschützte Werke verbreitet, ohne dass die Nutzer hierfür an die Urheber bezahlen. Von Netlog verlangte die Verwertungsgesellschaft daher, die Verbreitung geschützter Werke zu unterbinden. Netlog lehnte eine „allgemeine Überwachungspflicht“ des Austauschs auf seiner Plattform ab.
Zu recht, wie nun der EuGH entschied. Die Forderung von SABAM laufe auf ein Filtersystem hinaus, mit dem Netlog fast sämtliche in seiner Plattform eingestellten Daten und Informationen kontrollieren müsse. Eine solche „allgemeine Überwachung“ sei nach EU-Recht aber im elektronischen Geschäftsverkehr verboten.
Zudem müsste ein solcher Filter ständig bezüglich neuer urheberrechtlich geschützter Werke aktualisiert werden, so der EuGH weiter. Ein solches „kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem“ greife unzulässig in die unternehmerische Freiheit von Netlog ein. Zudem beeinträchtige ein solches Filtersystem in unzulässiger Weise die Grundrechte auf freien Informationsaustausch und Schutz persönlicher Daten.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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