Ein Domainparking Unternehmen muss bei der Verletzung von Markenrecht normalerweise nicht tätig werden. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme. Dies hat das OLG Stuttgart entschieden.
Im vorliegenden Fall beschwerte sich die Inhaberin einer Marke bei der Domainparking Plattform S. darüber, dass jemand eine Webseite unter einem fast identischen Namen betrieb. Obwohl die Markenrechtsverletzung naheliegend war, stellte sich S. quer. Zunächst einmal sollte der betroffene Inhaber seine Bererechtigung durch Vorlage einer Markenurkunde nachweisen. Hierzu war er jedoch nicht bereit.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Stuttgart vom 19.04.2012 (Az. 2 U 91/11), dass ein Anspruch des Markenrechtsinhabers auf Unterlassung besteht. In einer solchen Situation muss der Betreiber einer Domainparking Plattform aktiv werden, wenn er von einer Merkenrechtsverletzung erfährt. Dann darf er normalerweise nicht noch die Vorlage einer Berechtigung vom Inhaber eines Markenrechtes verlangen. Anders siehst es nur dann aus, wenn hinreichende Zweifel dargelegt worden snd. Hiervon ging das Gericht aber nicht hier aus. Infolgedessen hätte der Inhaber der Domainparking-Plattform unverzüglich etwas unternehmen müssen.