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JuraForum.deGesetzeZwVwV§ 5 ZwVwV - Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes 

Stand: 20.05.2013

§ 5 ZwVwV - Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes

Zwangsverwalterverordnung

(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

(2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:

1.
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
2.
die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.


Weitere Vorschriften um § 5 ZwVwV

Entscheidungen zu § 5 ZwVwV

  • BGH, 14.04.2005, V ZB 16/05
    Der Zwangsverwalter ist befugt, ein auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb des Schuldners fortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebsmitteln eingreift, die unabhängig von ihrer...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 5 ZwVwV:

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