JuraForum.de > Gesetze > ZwVwV > § 5 ZwVwV - Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes
(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.
(2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:
(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 5 ZwVwV:
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