Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZVG§ 86 ZVG 

Stand: 20.05.2013

§ 86 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

   Erster Abschnitt (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung)
      Zweiter Titel (Zwangsversteigerung)
         VI. (Entscheidung über den Zuschlag)

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.


Weitere Vorschriften um § 86 ZVG

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 86 ZVG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche