Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZVG§ 57d ZVG 

Stand: 19.04.2013

§ 57d ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

   Erster Abschnitt (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung)
      Zweiter Titel (Zwangsversteigerung)
         IV. (Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen)

(weggefallen)



Weitere Vorschriften um § 57d ZVG

Entscheidungen zu § 57d ZVG

  • OLG-FRANKFURT, 19.06.2009, 2 U 303/08
    An den Begriff des "ersten zulässigen Termins" sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Er ergibt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Gekündigt werden kann auch noch für einen später zulässigen Termin, wenn bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt die Kündigung zum frühen Zeitpunkt nicht möglich war.
  • BGH, 29.04.2009, XII ZR 66/07
    a) Zur Person des Bereicherungsschuldners, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswertes gelangt. b) Bei einem Vermieterwechsel im Wege der Zwangsversteigerung ist nicht derjenige Bereicherungsschuldner, der im...
  • BGH, 11.03.2009, VIII ZR 83/08
    Ist ein Versteigerungstermin vor dem Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 (einschließlich) gültigen Vorschrift des § 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat der auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss Rechtskraft...
  • BGH, 16.01.2008, VIII ZR 254/06
    Eine Bank, die eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie in der Zwangsversteigerung erworben hat, hat ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine Rechtsposition durch ein von ihr wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbares Rechtsgeschäft erlangt hat, bei Fortsetzung des Mietverhältnisses...
  • OLG-DUESSELDORF, 11.12.2007, I-10 W 160/07
    1. Zur Annahme eines Scheinmietvertrages i.S. des § 117 BGB, wenn ein im Haushalt seiner Eltern lebender, einkommensloser 18.-jähriger Sohn mit seinem Vater einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag über ein im Elternhaus gelegenes Schlafzimmer mit Dusche + WC, sowie einen Arbeitsraum abschließt, der ihm zusätzlich ein...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 57d ZVG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 57d ZVG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche