Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt (Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung) Zweiter Titel (Zwangsversteigerung) IV. (Geringstes Gebot
Versteigerungsbedingungen)
(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.
(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.
Selbst wenn mit dem Abschluss der Baumaßnahme nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA bereits das - mangels eines bestimmten Pflichtigen - abstrakte Beitragsschuldverhältnis entstanden ist, kann gemäß § 6 Abs. 8 KAG LSA der Erwerber des Eigentums beitragspflichtig werden, wenn der Beitragsbescheid noch nicht erlassen worden ist und erst...
Der Ersteigerer eines Grundstücks kann dem Gläubiger einer in das geringste Gebot fallenden Sicherungsgrundschuld im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage jedenfalls dann keine Einwendungen aus der zwischen dem Gläubiger mit dem Darlehensnehmer und früheren Eigentümer getroffenen Sicherungsabrede entgegenhalten, wenn er nicht...