JuraForum.de > Gesetze > ZVG > § 50 ZVG
Erster Abschnitt (Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung)
Zweiter Titel (Zwangsversteigerung)
IV. (Geringstes Gebot
Versteigerungsbedingungen)
(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.
(2) Das gleiche gilt:
(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 50 ZVG:
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