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JuraForum.deGesetzeZVG§ 182 ZVG 

Stand: 20.05.2013

§ 182 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

   Dritter Abschnitt (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen)

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3)


Weitere Vorschriften um § 182 ZVG

Entscheidungen zu § 182 ZVG

  • OLG-SCHLESWIG, 11.01.2000, 8 U 20/99
    Der Erlößüberschuß aus einer Auseinandersetzungsversteigerung kann entsprechend den unterschiedlich belasteten Grundstückshälften zu verteilen sein.

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