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JuraForum.deGesetzeZVG§ 181 ZVG 

Stand: 20.05.2013

§ 181 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

   Dritter Abschnitt (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen)

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 181 ZVG

Entscheidungen zu § 181 ZVG

  • BGH, 14.06.2007, V ZB 102/06
    Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten.
  • BGH, 19.11.1998, IX ZR 284/97
    BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 284/97 Verkündet am: 19. November 1998 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit BGB §§ 753, 2042; ZVG § 181 Abs. 2 Satz 1 Zur Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils im Wege der Teilungsversteigerung eines zum Nachlaß...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 181 ZVG:

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