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JuraForum.deGesetzeZVG§ 150a ZVG 

Stand: 17.06.2013

§ 150a ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

   Erster Abschnitt (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung)
      Dritter Titel (Zwangsverwaltung)

(1) Gehört bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks zu den Beteiligten eine öffentliche Körperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut, eine Hypothekenbank oder ein Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, so kann dieser Beteiligte innerhalb einer ihm vom Vollstreckungsgericht zu bestimmenden Frist eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter vorschlagen.

(2) Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, wenn der Beteiligte die dem Verwalter nach § 154 Satz 1 obliegende Haftung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der Verwaltung Bedenken nicht bestehen. Der vorgeschlagene Verwalter erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.



Weitere Vorschriften um § 150a ZVG

Entscheidungen zu § 150a ZVG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.04.2008, 8 U 140/07
    Zur Erstreckung der Beschlagnahme nach Anordnung der Zwangsverwaltung auch auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis.
  • BGH, 21.02.2008, I ZB 66/07
    Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen...
  • OLG-FRANKFURT, 29.01.2008, 20 VA 9/07
    1. Für den Antrag auf Verpflichtung zu einem abgelehnten Justizverwaltungsakt gilt § 26 Abs. 1 EGGVG. 2. Zur Auskunftsverpflichtung der Justizverwaltung gegenüber einem nicht oder unzureichend berücksichtigten Bewerber um das Amt eines Zwangsverwalters betreffend die jeweiligen Auswahlentscheidungen in Zwangsverwaltungsverfahren...
  • BGH, 12.01.2006, IX ZR 131/04
    a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubiger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich...
  • BGH, 14.04.2005, V ZB 6/05
    Der Zwangsverwalter ist befugt, von dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der Beschluß über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung einen...
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Erwähnungen von § 150a ZVG in anderen Vorschriften

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