JuraForum.de > Gesetze > ZVG > § 114 ZVG
Erster Abschnitt (Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung)
Zweiter Titel (Zwangsversteigerung)
VIII. (Verteilung des Erlöses)
(1) In den Teilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Buches, im übrigen nur dann aufzunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben.
(2) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 114 ZVG:
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