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JuraForum.deGesetzeZPO§ 97 ZPO - Rechtsmittelkosten 

Stand: 20.05.2013

§ 97 ZPO - Rechtsmittelkosten

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 5 (Prozesskosten)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)



Weitere Vorschriften um § 97 ZPO

Entscheidungen zu § 97 ZPO

  • OLG-STUTTGART, 23.03.2009, 12 U 220/08
    Im Falle einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hat der Anschlussberufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig zu tragen.
  • LAG-KOELN, 09.01.2008, 7 Sa 1072/07
    1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB bei einer Einrichtung des Betreuten Wohnens. 2. Eine plangemäß erst mehr als neun Monate nach erfolgter Betriebsübernahme eintretende Änderung oder Erweiterung des Unternehmenskonzepts steht der Annahme eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB dann...
  • OLG-KOBLENZ, 30.03.2007, 10 U 640/06
    Ist die Vorschussklage wegen Ablaufs der Nachbesserungsfrist zu Recht abgewiesen worden, kann der Besteller noch durch Klageänderung auf Schadensersatz in der Berufungsinstanz obsiegen, sofern die Voraussetzungen des Schadensersatzes keiner weiteren Feststellungen bedürfen. Kostensanktion nach § 97 Abs. 2 ZPO.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.05.2004, 15 W 73/04
    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen eine Ablehnungsentscheidung nach Rechtskraft der Hauptsache.
  • OLG-DRESDEN, 17.05.2004, 6 U 2010/03
    Die Kosten wegen einer Zurückweisung der Berufung gemäß. § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung hat der Anschlussberufungskläger zu tragen.
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