JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 96 ZPO - Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 5 (Prozesskosten)
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
© "§ 96 ZPO - Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum