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JuraForum.deGesetzeZPO§ 96 ZPO - Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel 

Stand: 20.05.2013

§ 96 ZPO - Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 5 (Prozesskosten)

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.



Weitere Vorschriften um § 96 ZPO

Entscheidungen zu § 96 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 25.09.2008, 1 Verg 3/08
    1. Positive Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB liegt bereits vor, wenn der unzureichende Informationsgehalt der in den Verdingungsunterlagen mitgeteilten Gewichtung von Zuschlagskriterien für den Bieter ohne Weiteres erkennbar ist und dieser sein Angebot erstellt, ohne eigenen Bedenken z. Bsp....
  • OLG-STUTTGART, 27.04.2006, 5 W 22/06
    Der Rechtsgedanke des § 96 ZPO gebietet, im Falle der Rücknahme von Klage und Widerklage die Beweisaufnahmekosten, die allein durch die zurückgenommene Klage entstanden sind, ausschließlich dem Kläger aufzuerlegen.
  • BGH, 09.02.2006, VII ZB 59/05
    a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR...
  • BGH, 25.10.2005, X ZB 15/05
    Wird ein Nachprüfungsantrag nach einer zulässigen Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB zurückgenommen, so obliegt die anstelle der Sachentscheidung zu treffende Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof. In entsprechender Anwendung des § 96 ZPO trägt die Vergabestelle auch dann die Kosten, die durch einen von ihr...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 16.08.2005, 1 W 198/05
    Sittenwidrige Investitionsvereinbarung im Rahmen eines Bierlieferungsvertrages.
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