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JuraForum.deGesetzeZPO§ 95 ZPO - Kosten bei Säumnis oder Verschulden 

Stand: 19.04.2013

§ 95 ZPO - Kosten bei Säumnis oder Verschulden

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 5 (Prozesskosten)

Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.


Weitere Vorschriften um § 95 ZPO

Entscheidungen zu § 95 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 16.08.2005, 1 W 198/05
    Sittenwidrige Investitionsvereinbarung im Rahmen eines Bierlieferungsvertrages.
  • LAG-HAMBURG, 28.09.2004, 3 Ta 14/04
    1. Bei der Beurteilung, ob eine persönliche geladene Partei ihr Ausbleiben iSv §§ 141 Abs 3, 381 Abs 1 ZPO genügend entschuldigt hat, ist ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei nicht gemäß § 85 Abs 2 ZPO zuzurechnen. 2. Die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses durch das Beschwerdegericht ist unanfechtbar.
  • OLG-NAUMBURG, 25.07.2003, 14 WF 192/02
    Auch im Rahmen des § 91a ZPO sind die Grundsätze für eine anderweitige Kostentragungspflicht nach § 93d ZPO zu berücksichtigen.
  • OLG-FRANKFURT, 05.01.2000, 15 W 114/99
    Verbraucherinsolvenzverfahren bei früherer selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 95 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)
    • § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

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