JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 95 ZPO - Kosten bei Säumnis oder Verschulden
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 5 (Prozesskosten)
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 95 ZPO:
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