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JuraForum.deGesetzeZPO§ 945 ZPO - Schadensersatzpflicht 

Stand: 19.04.2013

§ 945 ZPO - Schadensersatzpflicht

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.



Weitere Vorschriften um § 945 ZPO

Entscheidungen zu § 945 ZPO

  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 31.03.2009, 2 SaGa 1/09
    Auch im Bereich des Flugverkehrs und der Flugsicherung sind Arbeitskämpfe nicht grundsätzlich rechtswidrig. Dieser Grundsatz gilt auch für gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines Hauptarbeitskampfes dienen. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen - nach...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 31.03.2009, 13 B 278/09
    Bei der gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Belange des begünstigten Adressaten eines Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung und der Interessen des Dritten ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs des anfechtenden Dritten abzustellen (hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung einer...
  • BGH, 22.01.2009, I ZB 115/07
    a) Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung...
  • OLG-NAUMBURG, 23.09.2008, 9 U 41/08
    Erweist sich eine erlassene einstweilige Verfügung als teils gerechtfertigt, aber auch teils unbegründet, so kann der Schuldner nur Ersatz der Nachteile verlangen, die ihm erwachsen sind, weil er die einstweilige Verfügung - auch - in ihrem rechtswidrigen Teil befolgt hat.
  • OLG-KOBLENZ, 07.08.2008, 10 W 486/08
    Keine einstweilige Verfügung auf Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers für stationäre Heilbehandlung in "gemischter Anstalt".
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Erwähnungen von § 945 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 945 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Zweiter Abschnitt (Beschlußverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 85 Zwangsvollstreckung
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Dritter Unterabschnitt (Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz)
      • § 86b

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