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JuraForum.deGesetzeZPO§ 944 ZPO - Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 944 ZPO - Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.


Weitere Vorschriften um § 944 ZPO

Entscheidungen zu § 944 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 17.02.2006, 10 U 52/05 (Hs)
    Die assoziative Verknüpfung eines im Bildteil abgebildeten, hochpreisigen Geräts einerseits und des Textbestandteils "Sparen Sie bis zu 40 %" sowie "Geräte-Wochen" andererseits, löst bei dem angesprochenen Verkehrskreis die Vorstellung aus, dies beziehe sich auf ähnliche Geräte. Bezieht sich die Werbung tatsächlich aber auf...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 13.09.2005, 4 U 226/05
    Zum Arrestgrund wegen Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 24.02.2005, PL 15 S 434/05
    1. Eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung durch den Vorsitzenden allein anstelle des gesamten Spruchkörpers ist auch in der Beschwerdeinstanz eines personalvertretungsrechtlichen Eilverfahrens in dringenden Fällen zulässig (wie BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, BayVBl 1991,118). 2. Zur Frage, ob der Erlass einer...
  • OLG-NAUMBURG, 19.02.2003, 2 Ww 12/03
    Weist der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 944 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 LwVG wegen Dringlichkeit anstatt des Gerichts zurück, hat das Beschwerdegericht über die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde nicht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i. V. m. § 568 S. 1 ZPO...

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