JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 944 ZPO - Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
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