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JuraForum.deGesetzeZPO§ 944 ZPO - Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit 

§ 944 ZPO - Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.



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