Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 943 ZPO - Gericht der Hauptsache 

Stand: 17.06.2013

§ 943 ZPO - Gericht der Hauptsache

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.


Weitere Vorschriften um § 943 ZPO

Entscheidungen zu § 943 ZPO

  • LAG-MUENCHEN, 03.06.2005, 3 Sa 328/05
    1. Das Landesarbeitsgericht ist als Gericht der Hauptsache für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung betreffend einen vom Arbeitnehmer geltend gemachten betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs.5 Satz 1 BetrVG funktionell zuständig, wenn das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess, in dem...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 943 ZPO:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 943 ZPO - Gericht der Hauptsache"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche