§ 941 ZPO - Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
Zivilprozessordnung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung) Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.
1. Der nur planende Architekt ist Unternehmer eines Bauwerks im Sinne des § 648 BGB.
2. Der Anspruch des Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers entsteht erst nach tatsächlichem Baubeginn.
1. Ist ein Grundstückskaufvertrag formnichtig und droht die Heilung des Formmangels über § 313 Satz 2 BGB a.F., kann der Grundstückseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung des Käufers durch ein Erwerbsverbot selbst dann verhindern, wenn der Eintragungsantrag bereits beim Grundbuchamt gestellt ist.
2. Das...
Leitsatz:
Zu Sicherungsmöglichkeiten für Zugewinnausgleichsansprüche bei und nach Übertragung von Grundstücken an nahestehende Dritte durch den Ausgleichspflichtigen (einstweilige Verfügung, § 3 AnfG).
Leitsatz:
- keine festsetzbaren Kosten für die Löschung einer Grunbucheintragung nach Rücknahme des Antrags auf Erlaß der zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren
Hat der Antragsteller aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Verfügungsverbots in das Grundbuch zu lasten des...