JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 940a ZPO - Räumung von Wohnraum
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
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