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JuraForum.deGesetzeZPO§ 940a ZPO - Räumung von Wohnraum 

§ 940a ZPO - Räumung von Wohnraum

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.



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