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JuraForum.deGesetzeZPO§ 93a ZPO - (weggefallen) 

Stand: 20.05.2013

§ 93a ZPO - (weggefallen)

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 5 (Prozesskosten)

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Weitere Vorschriften um § 93a ZPO

Entscheidungen zu § 93a ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 03.04.2009, 19 W 13/09
    Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO - hier: keine Veranlassung zur Erhebung der Klage - liegt bei dem Beklagten.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 20.02.2009, 5 W 28/09
    a. Der Beklage kann jedenfalls dann, wenn er innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag angekündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennen. b. Einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des...
  • OLG-STUTTGART, 03.02.2009, 8 W 34/009
    Der Senat bleibt mit der überwiegenden Anzahl der Oberlandesgerichte dabei, dass auch ein "eingeschränktes" Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 GKG-KV von 3,0 auf 1,0 führt.
  • OLG-DUESSELDORF, 29.01.2009, I-24 W 85/08
    1. § 93 ZPO ist auch auf eine Klage nach § 258 ZPO anwendbar. 2. Gerät der Beklagte mit einem Teil der Leistung in Verzug, so gibt er auch allenfalls hinsichtlich dieses Teils Veranlassung zur Klage auf künftige Leistung (hier bejaht für Zahlungen einer privaten Versorgungsrente).
  • OLG-CELLE, 22.01.2009, 6 W 5/09
    Seit die Zivilprozessordnung dahin geändert ist, dass das Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf (§ 307 Satz 2 ZPO), sondern jederzeit möglich ist, muss der Beklagte es innerhalb derjenigen Frist abgeben, die das Gericht ihm zur Stellungnahme auf denjenigen Schriftsatz gesetzt hat, der nach einer Klagänderung den...
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