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JuraForum.deGesetzeZPO§ 939 ZPO - Aufhebung gegen Sicherheitsleistung 

Stand: 17.06.2013

§ 939 ZPO - Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.


Weitere Vorschriften um § 939 ZPO

Entscheidungen zu § 939 ZPO

  • OLG-SCHLESWIG, 18.08.2000, 1 U 164/99
    Eine als Urteil erlassene einstweiligen Verfügung ist nicht wirksam vollzogen, wenn sie unmittelbar der Partei und nicht deren Anwalt zugestellt wird. SchlHOLG, 1. ZS, Urteil vom 18. August 2000, - 1 U 164/99 -,

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 939 ZPO:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Dritter Unterabschnitt (Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz)
      • § 86b

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