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JuraForum.deGesetzeZPO§ 936 ZPO - Anwendung der Arrestvorschriften 

Stand: 17.06.2013

§ 936 ZPO - Anwendung der Arrestvorschriften

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.



Weitere Vorschriften um § 936 ZPO

Entscheidungen zu § 936 ZPO

  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 31.03.2009, 2 SaGa 1/09
    Auch im Bereich des Flugverkehrs und der Flugsicherung sind Arbeitskämpfe nicht grundsätzlich rechtswidrig. Dieser Grundsatz gilt auch für gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines Hauptarbeitskampfes dienen. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen - nach...
  • OLG-CELLE, 20.10.2008, 13 W 108/08
    Das Verfahren auf Fristsetzung zur Klageerhebung gemäß § 926 Abs. 1 ZPO und das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO stellen keine Verfahrenseinheit dar.
  • OLG-STUTTGART, 21.08.2008, 2 U 13/08
    Auch bei einer mit Ordnungsmittel-Androhung versehenen Urteilsverfügung wird die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO nur gewahrt, wenn das Urteil im Parteibetrieb zu-gestellt wird. Seine frühere abweichende, noch vielfach in UWG- und ZPO-Kommentaren zitierte Ansicht, dass die Amtszustellung eines solchen Urteils genüge (vgl. z.B....
  • OLG-STUTTGART, 30.06.2008, 8 W 217/08
    Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist nach §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 14 RpflG), so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG statthaft - bei Ablehnung für den Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die auf die...
  • OLG-KARLSRUHE, 20.06.2008, 14 W 31/08
    1. Wird eine erstinstanzlich ausgeurteilte einstweilige Verfügung durch Berufungsurteil in nicht nur geringfügiger Weise abgeändert, so beginnt die Vollziehungsfrist neu zu laufen. 2. Die Abänderung einer auf den Abdruck einer Gegendarstellung gerichteten einstweiligen Verfügung ist dann geringfügig, wenn sie sich auf die...
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Erwähnungen von § 936 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 936 ZPO:

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