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JuraForum.deGesetzeZPO§ 936 ZPO - Anwendung der Arrestvorschriften 

§ 936 ZPO - Anwendung der Arrestvorschriften

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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