Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 935 ZPO - Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 

Stand: 19.04.2013

§ 935 ZPO - Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.



Weitere Vorschriften um § 935 ZPO

Entscheidungen zu § 935 ZPO

  • LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 12.05.2009, 5 SaGa 4/08
    Der Arbeitnehmer kann im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nur dann eine zeitweilige Versetzung bzw. Abordnung (hier: an eine andere Schule) unterbinden lassen, wenn ihm über die mögliche Vertragswidrigkeit der Maßnahme hinaus weitere Schäden drohen, die nicht mit Geld ausgeglichen werden könnten.
  • OLG-STUTTGART, 25.02.2009, 4 U 204/08
    1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist auf Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrecht nicht anwendbar. 2. Ein Zuwarten des Antragstellers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist regelmäßig dringlichkeitsschädlich. 3. Ist wegen zu langen Zuwartens die...
  • HESSISCHER-VGH, 22.01.2009, 22 B 94/09.PV
    1. Eine Rechtsverordnung ist verkündet, wenn das Verkündungsblatt, in der sie abgedruckt ist, erschienen ist. Erschienen ist das bereits gedruckte Blatt nach der sog. Entäußerungstheorie mit dem Inverkehrbringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer. Das Inverkehrbringen kann auch durch Bereitstellung im Internet am...
  • OLG-CELLE, 29.09.2008, 2 W 199/08
    Die Partei eines Mietvorvertrages kann nicht durch einstweilige Verfügung ihren künftigen Besitzüberlassungsanspruch aus dem (Haupt) Mietvertrag sichern.
  • OLG-OLDENBURG, 02.09.2008, 8 W 117/08
    1. Der unterlegene Bieter kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb des Schwellenwertes nach Zuschlagserteilung nicht im Wege der einstweiligen Verfügung in das dann begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber eingreifen. Ein Primärrechtsschutz ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 2....
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 935 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 935 ZPO:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 1 (Urheberrecht)
      • Abschnitt 5 (Rechtsverkehr im Urheberrecht)
        • Unterabschnitt 2 (Nutzungsrechte)
      • § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
    • Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
        • Unterabschnitt 1 (Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg)
      • § 101 Anspruch auf Auskunft
      • § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
      • § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen

Benutzer-Kommentare zu § 935 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 935 ZPO - Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche