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JuraForum.deGesetzeZPO§ 935 ZPO - Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 

§ 935 ZPO - Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Patentgesetz (PatG)
    • Neunter Abschnitt (Rechtsverletzungen)
  • § 140b Anspruch auf Auskunft
  • § 140c Anspruch auf Urkundenvorlage oder Besichtigung
  • § 140d Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Siebter Abschnitt (Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern)
    • § 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 1 (Urheberrecht)
      • Abschnitt 5 (Rechtsverkehr im Urheberrecht)
        • Unterabschnitt 2 (Nutzungsrechte)
      • § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
    • Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
        • Unterabschnitt 1 (Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg)
      • § 101 Anspruch auf Auskunft
      • § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
      • § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen

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Urteile: Vorschriften

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