JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 93 ZPO - Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 5 (Prozesskosten)
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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