- KAMMERGERICHT-BERLIN, 17.04.2009, 1 W 418/08
Mehrere Versuche der Vollstreckung einer auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung stellen - nur - eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 18 Nr. 4 RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen.
- OLG-CELLE, 23.12.2008, 2 W 281/08
1. Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.
2. Die Kosten für die Eintragung...
- LAG-MUENCHEN, 06.11.2007, 6 Sa 892/07
Eine Unterlassungsverfügung, die von Amts wegen zugestellt worden ist, bedarf nicht zusätzlich der Parteizustellung, um deutlich zu machen, dass der Gläubiger vom Titel Gebrauch machen will.
- LAG-BERLIN, 12.11.2003, 3 Ta 2142/03
Die einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren ist grundsätzlich sofort vollstreckbar, wenn alle Voraussetzungen für deren Vollziehung vorliegen.
Die aufschiebende Wirkung einer nach § 87 ArbGG dagegen eingelegten Beschwerde (§ 87 Abs. 4 ArbGG) ändert daran nichts.
- OLG-KARLSRUHE, 26.03.2003, 6 U 181/02
Ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO setzt im Falle einer Unterlassungsverfügung zum einen die Existenz eines Vollstreckungsdrucks und zum anderen eine Kausalität zwischen diesem Vollstreckungsdruck und dem eingetretenen Schaden voraus (Folgerungen aus der Zulässigkeit des Betriebs einer Rechtsberatungs-Hotline).
- OLG-HAMBURG, 17.12.2002, 5 W 95/02
1. Eine einstweilige Verfügung ist auch dann wirksam vollzogen, wenn die zugestellte beglaubigte Abschrift statt der Originalunterschrift der Urkundsbeamtin die Angabe "gez. Unterschrift" und statt des Stempelaufdrucks des Landessiegels die Angabe "(L.S.)" trägt.
2. Eine Verpflichtung der Gerichte, Abschriften der...
- THUERINGER-LAG, 10.04.2001, 5 Sa 403/00
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten...