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JuraForum.deGesetzeZPO§ 928 ZPO - Vollziehung des Arrestes 

Stand: 17.06.2013

§ 928 ZPO - Vollziehung des Arrestes

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.



Weitere Vorschriften um § 928 ZPO

Entscheidungen zu § 928 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 17.04.2009, 1 W 418/08
    Mehrere Versuche der Vollstreckung einer auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung stellen - nur - eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 18 Nr. 4 RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen.
  • OLG-CELLE, 23.12.2008, 2 W 281/08
    1. Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden. 2. Die Kosten für die Eintragung...
  • LAG-MUENCHEN, 06.11.2007, 6 Sa 892/07
    Eine Unterlassungsverfügung, die von Amts wegen zugestellt worden ist, bedarf nicht zusätzlich der Parteizustellung, um deutlich zu machen, dass der Gläubiger vom Titel Gebrauch machen will.
  • LAG-BERLIN, 12.11.2003, 3 Ta 2142/03
    Die einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren ist grundsätzlich sofort vollstreckbar, wenn alle Voraussetzungen für deren Vollziehung vorliegen. Die aufschiebende Wirkung einer nach § 87 ArbGG dagegen eingelegten Beschwerde (§ 87 Abs. 4 ArbGG) ändert daran nichts.
  • OLG-KARLSRUHE, 26.03.2003, 6 U 181/02
    Ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO setzt im Falle einer Unterlassungsverfügung zum einen die Existenz eines Vollstreckungsdrucks und zum anderen eine Kausalität zwischen diesem Vollstreckungsdruck und dem eingetretenen Schaden voraus (Folgerungen aus der Zulässigkeit des Betriebs einer Rechtsberatungs-Hotline).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 928 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 928 ZPO:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Dritter Unterabschnitt (Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz)
      • § 86b
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111d
    • § 111o

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