JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 928 ZPO - Vollziehung des Arrestes
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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