- BGH, 12.03.2009, IX ZR 10/08
Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
- OLG-CELLE, 20.10.2008, 13 W 108/08
Das Verfahren auf Fristsetzung zur Klageerhebung gemäß § 926 Abs. 1 ZPO und das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO stellen keine Verfahrenseinheit dar.
- OLG-STUTTGART, 30.06.2008, 8 W 217/08
Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist nach §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 14 RpflG), so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG statthaft - bei Ablehnung für den Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Die auf die...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 08.04.2008, 12 W 16/08
Für den Antrag des Schuldners nach § 926 Abs. 1 ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der zu sichernde Anspruch auf Rückgabe der durch verbotene Eigenmacht (§ 861 BGB) erlangten Sache (hier: Ladengeschäft) infolge Erfüllung durch den Schuldner erloschen ist; richtiger Rechtsbehelf des Schuldners in einem solchen Falle ist...
- OLG-NAUMBURG, 30.01.2008, 8 WF 4/08
Eine im Scheidungsverbund geltend gemachte Zugewinnausgleichsforderung kann durch dinglichen Arrest gesichert werden.
Als Arrestgrund ist ausreichend, dass der Ehemann ein sein wesentliches Vermögen darstellendes Grundstück veräußern will und die Vollstreckung des Titels (Zugewinn) dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert...
- OLG-CELLE, 12.04.2007, 3 W 43/07
Die Frist des § 926 Abs. 1 ZPO ist auch dann noch gewahrt , wenn die Zustellung der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Klage "demnächst" i. S. v. § 167 ZPO erfolgt.
- OLG-FRANKFURT, 30.03.2006, 6 W 190/05
1. Bei der Frage, ob ein Antrag gem. § 926 ZPO auf Fristsetzung zur Klageerhebung zulässig ist, ist grundsätzlich auf die Anhängigkeit der Hauptsache und nicht auf die Rechtshängigkeit abzustellen.
2. Die Anhängigkeit der Hauptsache steht der Zulässigkeit jedoch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger zwar die Klageschrift...
- OLG-NUERNBERG, 25.04.2005, 3 W 482/05
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 926 ZPO fehlt jedenfalls dann nicht, wenn sich bei einem Verfahren nach § 809 BGB die Hauptsache durch die Besichtigung erledigt hat und der Antragsteller weiterhin zumindest ein Kosteninteresse hat.
- OLG-FRANKFURT, 17.12.2004, 21 W 42/04
Erklärt ein Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Gläubiger die Klageerhebung nachgeholt hat, so sind die durch den Aufhebungsantrag entstandenen Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn der Aufhebungsantrag...
- OLG-FRANKFURT, 15.07.2003, 11 U 22/03
Die Stellung eines Adhäsionsantrages im Ermittlungsverfahren schon bei der Staatsanwaltschaft kann der Erhebung einer Hauptsacheklage im Sinne des § 926 Abs. 1 ZPO gleichstehen.
- OLG-CELLE, 10.07.2003, 16 W 33/03
Hauptsacheklage im Sinne des § 926 ZPO ist bei einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB allein die Klage auf Einräumung der Sicherungshypothek, nicht eine Zahlungsklage.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 23.09.2002, 5 W 259/02
1. Ist der Titel noch im Streit, entspricht der Wert des Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung in der Regel dem des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Erkenntnisverfahren).
2. Dies gilt auch für das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO.
3. Der Titel ist grundsätzlich nicht schon allein deshalb außer...
- OLG-HAMBURG, 11.07.2002, 3 U 17/02
1. Die Unterlassungsverfügung in einer Sortenschutzsache ist nicht aufzuheben, obwohl der Antragsteller innerhalb der in Art. 50 Abs. 6 TRIPS vorgesehenen Frist von 20 Arbeitstagen bzw. 31 Kalendertagen keine Klage zur Hauptsache erhoben hat. Diese Vorschrift ist in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung nicht unmittelbar...
- OLG-FRANKFURT, 15.05.2002, 23 U 6/02
Wird der Anspruch eines Bauhandwerkers im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch gesichert, kann als Hauptsacheklage neben der Hypothekenklage auch eine Werklohnklage erhoben werden.
- HAMBURGISCHES-OVG, 07.05.2002, 1 So 5/02
Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen (hier: Verstoß gegen Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf durch Ausschluss von Wahlsendungen im Funk und Fernsehen) besteht auch dann, wenn dieser Eingriff tatsächlich nicht mehr fortwirkt, ein Interesse des Betroffenen an einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit in einem...
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 04.04.2002, 4 W 23/02
Bei einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren muss der Kläger dann, wenn er für den Fall eines Anerkenntnisses die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden will, den Beklagten grundsätzlich durch ein Abschlussschreiben abmahnen, ehe er Hauptsacheklage erhebt. Dazu genügt die Aufforderung, den durch die einstweilige...
- OLG-FRANKFURT, 08.02.2002, 6 W 9/02
Eine Erledigung der Hauptsache tritt auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen war, der Beklagte sich aber erst im Prozeß auf die Verjährung beruft.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.09.2001, 5 W 40/01
Im Verfügungsverfahren entspricht der Streitwert des Aufhebungsverfahrens nach § 926 Abs. 2 ZPO zwar grundsätzlich dem des Anordnungsverfahrens. Davon sind jedoch Ausnahmen gerechtfertigt, wenn die Parteien über die Rechtmäßigkeit des Fortbestandes der einstweiligen Verfügung nicht ernsthaft streiten.
- OLG-DRESDEN, 10.04.2001, 15 W 522/01
Leitsatz:
Einem Arrestbeklagten, zu dessen Lasten ein dinglicher Arrest angeordnet ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 ZPO, wenn diese Klage bereits anhängig gemacht worden ist und ihre Zustellung (trotz aller zumutbaren Bemühungen des...
- OLG-NAUMBURG, 15.03.2001, 7 U 46/00
Leitsatz:
Der Gesamtvollstreckungsverwalter nimmt einen Rechtsstreit auf, wenn er im Verfahren einen Klageantrag stellt und der Gegner den Verfahrensmangel nicht rügt.
OLG Naumburg, Urt vom 15.03.2001, 7 U 46/00;
vorgehend LG Halle, Urt vom 17.04.2000, 8 O 539/98