JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 923 ZPO - Abwendungsbefugnis
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 923 ZPO:
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