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JuraForum.deGesetzeZPO§ 921 ZPO - Entscheidung über das Arrestgesuch 

Stand: 20.05.2013

§ 921 ZPO - Entscheidung über das Arrestgesuch

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.


Weitere Vorschriften um § 921 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 921 ZPO:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Dritter Unterabschnitt (Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz)
      • § 86b

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