JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 920 ZPO - Arrestgesuch
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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