JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 92 ZPO - Kosten bei teilweisem Obsiegen
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 5 (Prozesskosten)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 92 ZPO - Kosten bei teilweisem Obsiegen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum