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Stand: 17.06.2013
§ 919 ZPO - Arrestgericht
Zivilprozessordnung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.
Weitere Vorschriften um § 919 ZPO
Entscheidungen zu § 919 ZPO
- OLG-FRANKFURT, 30.06.2008, 19 W 42/08
§ 802 ZPO steht der Wirksamkeit der Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen.
- SAARLAENDISCHES-OLG, 13.09.2005, 4 U 226/05
Zum Arrestgrund wegen Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat.
- BAYOBLG, 22.01.2004, 1Z AR 4/04
1. Wird mit dem Arrestantrag der Antrag auf Forderungspfändung verbunden, braucht der Antragsgegner im Hinblick auf den Sicherungszweck des Verfahrens (§ 834 ZPO) nicht zu einem Verweisungsantrag gehört werden. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt im Hinblick darauf nicht voraus, dass die Beschlüsse der...
- OLG-KARLSRUHE, 02.10.2001, 9 W 88/01
Bei in Deutschland belegenem Vermögen ausländischer Schuldner ohne Wohnsitz in Deutschland wird die internationale Zuständigkeit im Arrestverfahren gem. Art. 24 Lugano Übereinkommen ausschließlich entsprechend den deutschen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (hier: §§ 802, 919, 23 ZPO) bestimmt. Das Gericht des...
- OLG-KOBLENZ, 10.01.2001, 1 U 1502/00
Leitsatz:
Zu Sicherungsmöglichkeiten für Zugewinnausgleichsansprüche bei und nach Übertragung von Grundstücken an nahestehende Dritte durch den Ausgleichspflichtigen (einstweilige Verfügung, § 3 AnfG).
- BAG, 24.05.2000, 5 AZB 66/99
Leitsätze:
1. Auch das um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 937 ff. ZPO ersuchte Gericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gem. § 17 a GVG zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache schon anhängig und es das Gericht der Hauptsache iSd. § 937 ZPO ist.
2. Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung...
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