JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 918 ZPO - Arrestgrund bei persönlichem Arrest
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.
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