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JuraForum.deGesetzeZPO§ 917 ZPO - Arrestgrund bei dinglichem Arrest 

Stand: 20.05.2013

§ 917 ZPO - Arrestgrund bei dinglichem Arrest

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.



Weitere Vorschriften um § 917 ZPO

Entscheidungen zu § 917 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 29.04.2008, 8 U 52/03
    Die Gegenseitigkeit der Zwangsvollstreckung ist nicht verbürgt, wenn die Gerichte im Vollstreckungsstaat einem deutschen Zahlungstitel gegen den Fiskus (hier: Republik Argentinien) nur deklaratorische Wirkung beimessen bzw. ihn unter Hinweis auf die dortige (argentinische) Notstandsgesetzgebung als nicht durchsetzbar erachten (§ 917...
  • OLG-FRANKFURT, 29.04.2008, 8 U 149/07
    1. Dem Arrestkläger fehlt das Sicherungsbedürfnis, wenn er bereits aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels (hier: Urkundenvorbehaltsurteil) unmittelbar gegen die Arrestbeklagte vollstrecken kann. Es spielt keine Rolle, dass die Arrestbeklagte im Hauptsacheverfahren zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Aushändigung von...
  • OLG-CELLE, 29.11.2007, 13 U 174/07
    a) Als Wissensvertreter einer juristischen Person i. S. von § 852 BGB a. F. ist nur der Bedienstete /Mitarbeiter anzusehen, der von dem Anspruchsinhaber mit der Verfolgung der in Frage stehenden Forderung oder allgemein mit der Betreuung und Verfolgung von Forderungen der hier in Frage stehenden Art in eigener Verantwortung betraut...
  • OLG-CELLE, 16.07.2007, 13 W 77/07
    Zur Frage, ob vorsätzliche Straftaten des Schuldners, die gegen das Vermögen des Gläubigers gerichtet sind, regelmäßig einen Arrestgrund im Sinne von § 917 ZPO indizieren.
  • OLG-DUESSELDORF, 22.03.2007, I-10 W 117/06
    1. Zur Frage, ob ein zureichender Arrestgrund i.S. des § 917 Abs. 2 ZPO vorliegt, wenn das Urteil in der Volksrepublik China vollstreckt werden müsste. 2. Der bloße Wegzug ins Ausland ist zumindest dann nicht geeignet, einen Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO zu begründen, wenn ausreichendes Inlandsvermögen vorhanden ist.
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Erwähnungen von § 917 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 917 ZPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111d
    • § 111i
    • § 111o

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