JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 915g ZPO - Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
(1) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 915a Abs. 1 entsprechend.
(2) Über vorzeitige Löschungen (§ 915a Abs. 2) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten.
Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (§ 915f Abs. 1 Satz 1).
In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen.
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