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JuraForum.deGesetzeZPO§ 915f ZPO - Überlassung von Listen; Datenschutz 

§ 915f ZPO - Überlassung von Listen; Datenschutz

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)

(1) Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden.
Für den Bezug der Listen gelten die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c entsprechend.

(2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrags wahrzunehmen haben.

(3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.

(4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
    • § 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen
    • § 915h Verordnungsermächtigungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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