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§ 915e ZPO - Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)

(1) Abdrucke erhalten

(2) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen.
Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört.
§ 915d gilt entsprechend.
Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

(3) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen.
Sie haben diese bei der Durchführung des Auftrages zu beaufsichtigen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b und c gilt für nichtöffentliche Stellen § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht und auch überprüfen kann, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vorschrift über den Datenschutz verletzt ist.
Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 1 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.



Weitere Paragraphen:

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Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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