JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 915c ZPO - Ausschluss der Beschwerde
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschungen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht statt.
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