JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 915a ZPO - Löschung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist.
Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im Verzeichnis des anderen Gerichtes zu löschen.
(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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