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§ 915 ZPO - Schuldnerverzeichnis

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)

(1) Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Personen, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807 abgegeben haben oder gegen die nach § 901 die Haft angeordnet ist.
In dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen aufzunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde abgegeben haben.
Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat.
Geburtsdaten der Personen sind, soweit bekannt, einzutragen.

(2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts abgegeben hat, wird auch in das Verzeichnis dieses Gerichts eingetragen, wenn er im Zeitpunkt der Versicherung in dessen Bezirk seinen Wohnsitz hatte.

(3) Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.
Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • I. (Allgemeines)
        • § 284 Eidesstattliche Versicherung
  • Bundesnotarordnung (BNotO)
    • Erster Teil (Das Amt des Notars)
      • 6. Abschnitt (Erlöschen des Amtes, Vorläufige Amtsenthebung, Notariatsverwalter)
    • § 50 Amtsenthebung
  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 34b Versteigerergewerbe
      • § 34c Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
      • § 34d Versicherungsvermittler
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
    • § 915a Löschung
    • § 915b Auskunft; Löschungsfiktion
    • § 915e Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz

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