JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 913 ZPO - Haftdauer
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.
Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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