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JuraForum.deGesetzeZPO§ 911 ZPO - Erneuerung der Haft nach Entlassung 

§ 911 ZPO - Erneuerung der Haft nach Entlassung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)

Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 5. Unterabschnitt (Arrest)
      • § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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