JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 911 ZPO - Erneuerung der Haft nach Entlassung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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