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JuraForum.deGesetzeZPO§ 910 ZPO - Anzeige vor der Verhaftung 

§ 910 ZPO - Anzeige vor der Verhaftung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)

Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen.
Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat.
Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntnis zu setzen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • I. (Allgemeines)
        • § 284 Eidesstattliche Versicherung
      • Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
      • § 334 Ersatzzwangshaft
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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