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JuraForum.deGesetzeZPO§ 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 

Stand: 17.06.2013

§ 91 ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 5 (Prozesskosten)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.



Weitere Vorschriften um § 91 ZPO

Entscheidungen zu § 91 ZPO

  • BGH, 09.07.2009, VII ZB 56/08
    Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
  • OLG-ZWEIBRÜCKEN, 15.05.2009, 4 W 32/09
    Die Kosten eines Privatgutachters sind nicht erstattungsfähig, wenn der Sachverständige in der Nähe ein zum Prozessgegner in Konkurrenz stehendes Unternehmen betreibt.
  • OLG-DUESSELDORF, 05.05.2009, I-24 W 26/09
    Nach der einseitigen Teilerledigungserklärung ermäßigt sich der Streitwert auf die verbliebene Hauptsache zuzüglich des Kosteninteresses aus dem erledigten Teil.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.04.2009, 2 W 116/08
    1. § 91a Abs. 1 ZPO ist auch im Kostenbeschwerdeverfahren anwendbar. 2. Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und streiten die Parteien sodann über die gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu verteilenden Verfahrenskosten, so können diese entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben werden, wenn derjenige...
  • OLG-CELLE, 23.12.2008, 2 W 281/08
    1. Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden. 2. Die Kosten für die Eintragung...
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Erwähnungen von § 91 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 91 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 5 (Prozesskosten)
      • § 101 Kosten einer Nebenintervention
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)
      • § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 276 Schriftliches Vorverfahren
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)
    • § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld

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