JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 909 ZPO - Verhaftung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
(1) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.
(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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