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JuraForum.deGesetzeZPO§ 909 ZPO - Verhaftung 

§ 909 ZPO - Verhaftung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)

(1) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.

(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • I. (Allgemeines)
        • § 284 Eidesstattliche Versicherung
      • Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
      • § 334 Ersatzzwangshaft
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners

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Urteile: Vorschriften

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