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JuraForum.deGesetzeZPO§ 904 ZPO - Unzulässigkeit der Haft 

§ 904 ZPO - Unzulässigkeit der Haft

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)

Die Haft ist unstatthaft:



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • I. (Allgemeines)
        • § 284 Eidesstattliche Versicherung
      • Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
      • § 334 Ersatzzwangshaft
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 463b Beschlagnahme eines Führerscheins

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Urteile: Vorschriften

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