JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 902 ZPO - Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben.
Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann.
(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt.
(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen.
§ 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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